DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Wenn eine Person oder eine Gruppe von Personen die Geschicke verschiedener Unternehmen in beiden Vertragsstaaten leiten, besteht theoretisch die Möglichkeit, durch entsprechende Geschäfte zu bestimmten Verrechnungspreisen die Gewinne in einem beliebigen Vertragsstaat der Besteuerung zu unterwerfen. Um das zu vermeiden, weist Art. 9 Abs. 1 den Unternehmen denjenigen Gewinn zu, der entstanden wäre, wenn fremde Dritte beteiligt gewesen wären („dealing at arm’s length principle“). Da die alleinige Erhöhung des Gewinns in einem Vertragsstaat regelmäßig zu einer ungewollten Doppelbesteuerung führen würde, enthält Abs. 2 eine Regelung zur Gegenberichtigung im anderen Vertragsstaat.
2Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Abs. 1 ist wortgleich mit dem OECD-MA.
4Abs. 2 ist inhaltsgleich mit dem OECD-MA, beinhaltet allerdings zwei textuelle Abweichungen:
5Die erste Abweichung „mit Einverständnis des anderen Vertragsstaates“ verweist ausdrücklich darauf, dass der andere Staat mit der vorgenommenen Änderung einverstanden sein muss. Diese Einigkeit wird ebenfall...