DBA-Kommentar
2024
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Artikel 31 Außerkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 31 DBA China legt fest, dass das anliegende Protokoll zum DBA China Bestandteil dieses Abkommens ist.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 31 DBA China findet keine Entsprechung im OECD-MA, da dieses keine Anlagen oder Protokolle hat.
3Art. 31 DBA China entspricht wörtlich Art. 30 VHG-DBA.
III. Abweichungen gegenüber dem Vorgängerabkommen
4Art. 31 DBA China findet sich nicht ausdrücklich im DBA China 1985, wobei auch dort im Vorwort des Protokolls der Hinweis aufgenommen wurde, dass das Protokoll Bestandteil des Abkommens ist.
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument (MLI)
5Das DBA China wurden seitens Deutschlands nicht als „Covered Tax Agreement“ notifiziert. Daher findet das MLI auf Art. 31 DBA China keine Anwendung.
B. Systematische Kommentierung
6Art. 31 DBA China bestimmt, dass das Abkommensprotokoll originärer Bestandteil des Abkommens ist. Die Regelung des Art. 31 DBA China ist deklaratorischer Natur.
7Eine solche ausdrückliche Regelung ist in vielen neueren deutschen Abkommen aufgenommen worden, um dem Abkommensprotokoll schon aus dem Abkommenszusammenhang heraus den gleichen Rang wie dem Abkommen selbst einzuräumen.