DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 DBA China enthält eine sehr weitreichende Regelung zum Informationsaustausch (große Austauschklausel) zwischen Deutschland und China. Die Zuständigen Behörden sind in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und in China die State Tax Administration (STA). Die Durchführung des Informationsaustauschs im Rahmen eines DBA ist durch Verwaltungsanweisungen sowohl in Deutschland als auch in China detailliert geregelt.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 26 DBA China entspricht weitestgehend wörtlich Art. 26 OECD-MA sowie Art. 25 VHG-DBA. In Art. 26 Abs. 1 DBA China werden lediglich die Begriffe „Anwendung“ und „Durchführung“ verwendet, wohingegen das OECD-MA und das VHG-DBA von „Verwaltung“ und „Anwendung“ spricht, was inhaltlich zu keiner Abweichung führt.
3Art. 26 Abs. 2 Satz 1 DBA China sieht gegenüber dem OECD-MA und dem VHG-DBA einen einschränkenden Zusatz vor, wonach die geheimnisberechtigten Personen „mit dem Ziel der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens und des Steuerrechts befasst sind“. Dies bezieht sich auf die mit der Aufsicht befassten Personen, die mit der Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs befasst sind. Dieser Ab...