Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 23 Vermögen

Dr. Karsten Ley, Christian Richter, LL.M. (November 2023)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 23 DBA China befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat einer abkommensberechtigten Person, deren jeweilige Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 22 DBA China) sowohl im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können. Können bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte nur in einem Vertragsstaat besteuert werden, bedarf es hierfür keiner Regelung in Art. 23 DBA China, da insoweit keine Doppelbesteuerung entstehen kann.

2Deutschland als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und b DBA China durch eine Kombination von Freistellungs- und Anrechnungsmethode.

3China als Ansässigkeitsstaat hingegen vermeidet die Doppelbesteuerung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA China durch eine Anrechnung der deutschen Steuer auf die in China zu zahlende Steuer (Anrechnungsmethode).

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

4Art. 23 Abs. 1 DBA China entspricht in seiner Grundkonzeption Art. 23 A OECD-MA. An einer dem Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA China vergleichbaren Regelung über eine indirekte Anrechnung von Steuern fehlt es im OECD-MA.

5Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA China entspricht – vorbehaltlich der nachfolgenden Buchst...

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