DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Lehrer und Forscher
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Im Vorgängerabkommen war die Zuteilung der Besteuerungsrechte für Lehrer und Forscher getrennt von den Regelungen für Studenten und anderen in der Ausbildung stehenden Personen geregelt. Der neue Art. 20 DBA-China fasst diese nun in einem Artikel zusammen.
2Nach Art. 20 Abs. 1 DBA China liegt das Besteuerungsrecht für Einkünfte von natürlichen Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit an dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, im Ansässigkeitsstaat, sofern die Zahlungen oder anderen Vergütungen nicht aus dem Tätigkeitsstaat stammen.
3Übersteigt die Dauer des Aufenthalts zwei Jahre, kann die Vergütung für diese Tätigkeit ab Aufenthaltsbeg...