DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 18 DBA China regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen oder Renten, die für frühere selbständige und unselbständige Tätigkeiten gezahlt werden. Hiernach können gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA China entsprechende Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
2Demgegenüber sieht Art. 18 Abs. 2 DBA China eine Ausnahme von der grundsätzlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat für den Fall vor, in dem Ruhegehälter und andere Vergütungen, die im Rahmen einer öffentlichen Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, die zum Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaats oder eines seiner Gebietskörperschaften gehört. nur im Quellenstaat besteuert werden können.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 18 Abs. 1 DBA China entspricht weitgehend Art. 18 Abs. 1 OECD-MA und Art. 18 Abs. 1 VHG-DBA.
4Im DBA China fehlt im Vergleich zum OECD-MA und zur VHG-DBA jedoch der Zusatz „für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden“. Damit kommt es auf dieses Merkmal für die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 DBA China nicht an, sodass der Anwendungsbereich auch Zahlungen an eh...