DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 14 Abs. 1 DBA China regelt die abkommensrechtliche Zuteilung des Besteuerungsrechts bei Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dabei bleibt es bei einem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats, sofern die Aktivitäten im Quellenstaat nicht eine gewisse Nachhaltigkeit entfalten. Eine Nachhaltigkeit ergibt sich entweder durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene feste Einrichtung oder wenn sich die Person innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, insgesamt mindestens 183 Tage im anderen Staat aufhält.
2Der Ausdruck „freier Beruf“ wird in Art. 14 Abs. 2 DBA China dahingehend definiert, dass dieser insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen umfasst.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Da Art. 14 OECD-MA im Jahr 2000 ersatzlos weggefallen ist und die VHG-DE ebenfalls keine gesonderte Regelung zu Einkünften aus selbständiger Arbeit enthält, ist ein Vergleich ...