DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 10 DBA China wird die abkommensrechtliche Behandlung von Dividenden geregelt, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wird. Grundsätzlich können diese Dividenden nach Art. 10 Abs. 1 DBA China im Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Dividende besteuert werden.
2Jedoch darf nach Art. 10 Abs. 2 DBA China auch der Quellenstaat die Dividende nach seinem Recht besteuern. Hierbei darf gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA China diese Quellensteuer 5 % des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (Schachteldividende).
3Zudem darf gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA China diese Quellensteuer 15 % des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, sofern diese Dividenden aus Einkünften oder Erträgen gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 von einem Investmentvehikel erzielt werden, das diese Einkünfte...