DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 1 DBA China regelt den subjektiven Anwendungsbereich des Abkommens und knüpft hierbei an die Ansässigkeit einer Person in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaat als Entscheidungskriterium an. Persönlichen Abkommensschutz genießen hiernach nur die Steuersubjekte, die in den subjektiven Anwendungsbereich des Abkommens fallen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 1 DBA China entspricht wörtlich Art. 1 Abs. 1 OECD-MA und Art. 1 VHG-DBA.
3Die Sonderregelung zur abkommensrechtlichen Behandlung hybrider Gebilde in Art. 1 Abs. 2 OECD-MA und die Vorbehaltsklausel (saving clause) in Art. 1 Abs. 3 OECD-MA finden im DBA China keine Entsprechung.
III. Abweichungen gegenüber dem Vorgängerabkommen
4Art. 1 DBA China entspricht wörtlich der Vorgängerregelung des Art. 1 DBA China 1985.
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument (MLI)
5Das DBA China wurden seitens Deutschlands nicht als „Covered Tax Agreement“ notifiziert. Daher findet das MLI auf Art. 1 DBA China keine Anwendung.
V. Vorbehalte gegenüber Art. 1 OECD-MA
6China hat keinen Vorbehalte gegenüber Art. 1 OECD-MA erklärt. Deutschland behält sich das Recht vor, Art. 1 Abs. 2 und 3 OECD-MA nicht in seine Abkommen aufzunehmen.
VI. Vorbehalte gegenüber dem OECD-MK
7Weder Deutschland noch China haben einen Vorbehalte g...