DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1 entspricht grundsätzlich der Fassung des Art. 25 Abs. 1 OECD-MA; indessen kann sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehandlungsklausel nach Art. 23 geltend machen will.
2Die Abs. 2 und 3 entsprechen Art. 25 Abs. 2 und 3 OECD-MA.
3Nach Abs. 4 können die zuständigen Behörden entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA unmittelbar miteinander verkehren; indessen fehlt der Hinweis auf eine gemischte Kommission.