DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 22 Befreiung von der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 22 befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 21) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
2Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates – wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird – sieht das Abkommen insbes. in den folgenden Fällen vor:
Unternehmensgewinne, die keiner Betriebsstätte im Quellenstaat zugerechnet werden können,
Zinsen, von denen im Quellenstaat keine Abzugsteuer erhoben werden darf (Art. 10 Abs. 1),
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das nicht in Art. 12 Abs. 1 bis 4 genannt ist (Art. 12 Abs. 5),
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sofern dem Steuerpflichtigen im Aktivitätsstaat für die Ausübung seiner Tätigkeit regelmäßig keine feste Einrichtung zur Verfügun...