DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ausübung öffentlicher Funktionen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Bulgarien entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für die Aktivvergütungen als auch Pensionen aus öffentlichen Kassen zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
2Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Bulgarien regelt die Besteuerung sogenannter Ortskräfte, wobei abweichend vom OECD-MA nicht auf die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltszweck, sondern nur auf die ständige Ansässigkeit abgestellt wird. Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Bulgarien greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand sowie spätere Ruhegehälter.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
3Nach Art. 18 Abs. 1 DBA-Bulgarien hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch für Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
4Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteuerung von Tätigkeitsvergütungen (Art. 14 DBA-Bulgarien) bzw. Ruhegehaltszahlungen (Art. 17 DBA-Bulgarien). Sie tritt je...