DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Freiberufliche Tätigkeit
Erläuterungen
1Art. 13 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht entsprechend Art. 14 OECD-MA grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene feste Einrichtung (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 43 ff.) erzielt (= zugeordnet werden; vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 56) werden.
2Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 15 und 16, die insoweit dem Art. 13 vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.).
3Art. 13 entspricht – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 13 Abs. 2 – sachlich dem OECD-MA.
4Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a.
5Da unter „Person” i. S. des Abkommens auch juristische Personen (= Gesellschaften) fallen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b), ist Art. 13 grundsätzlich auch auf die selbständige Tätigkeit einer Gesellschaft anwendbar (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 16).
6Die aus Bulgarien bezogenen Einkünfte i. S. des Art. 13, die nach dem Abkommen in Bulgarien besteuert werden können, sind in der Bundesrepublik gem. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Satz 1, 2 unter Beachtung des Progressionsvorbehalts gem. ...