DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Lizenzvergütungen
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat entsprechend Art. 12 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden, das durch Art. 22 nicht beeinträchtigt wird, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
2Abweichend von Art. 12 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 11 Abs. 2 ein auf 5 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden.
3Nach Abs. 3 des Protokolls regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen wie die teilweise Entlastung von Lizenzgebühren vom Quellensteuerabzug zu erfolgen hat, wegen Einzelheiten dazu vgl. die Erläuterungen in Rn. 15 ff. zu Art. 9.
4Die sich aus Art. 11 Abs. 3 ergebende Definition des Begriffs der Lizenzgebühren entspricht weitgehend Art. 12 Abs. 2 OECD-MA. Ergänzend werden die Vergütungen für Programme von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen einbezogen. Im Gegensatz zu der nunmehr maßgebenden Fassung des Art. 12 OECD-MA (vgl. Nr. 9 des Kommentars zu Art. 12 OECD-MA) sind danach für die Anwendung des DBA auch Leasing-Gebühren als Lizenzgebühren zu qua...