DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Schiff- und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 (vgl. auch Art. 7 OECD-MA) ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Bulgarien von 1987 wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 fasst in inhaltlicher Übereinstimmung Art. 8 Abs. 1 und 2 OECD-MA zusammen. Art. 8 Abs. 2 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 3 OECD-MA. Art. 8 Abs. 3 entspricht inhaltlich Art. 8 Abs. 4 OECD-MA. Die Ausdehnung der Regelung auf die Binnenschifffahrt und die Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes bedeutet keine inhaltliche Abweichung vom OECD-MA.
3Schifffahrt- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 12 Abs. 3 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen sowie in Art. 14 Abs. 3 zur Behandlung der Einkünfte des seemännischen und fliegenden Personals und in Art. 21 Abs. 3 zur Besteuerung von Vermögen der Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen.
4Ergänzend wird auf di...