DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
1Art. 5 DBA-Bulgarien entspricht nach Inhalt und Aufbau Art. 5 OECD-MA, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ein unterschiedlicher Wortlaut wurde nur bei der Definition der Vertreterbetriebsstätte in Art. 5 Abs. 5 DBA-Bulgarien gewählt, ohne dass dies zu einer inhaltlichen Abweichung von Art. 5 Abs. 5 OECD-MA führt.
2Eine Regelung wie in Art. 5 Abs. 7 OECD-MA wurde im DBA-Bulgarien nicht getroffen. Daraus wird man aber nicht den Schluss ziehen können, dass die Beherrschung einer Tochtergesellschaft im anderen Staat dazu führt, dass die Muttergesellschaft so behandelt wird, als unterhalte sie dort eine Betriebsstätte. Art. 5 Abs. 7 OECD-MA hat eher klarstellende Bedeutung. Die Merkmale einer Betriebsstätte sind durch die bloße Beherrschung einer Tochtergesellschaft ohnehin nicht erfüllt.