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DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Sven Kluge (Dezember 2025)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Mit Art. 3 beginnen im DBA Bulgarien mit Kapitel II die Begriffsbestimmungen.

2Art. 3 DBA Bulgarien enthält allgemeine Begriffsbestimmungen, die für die einheitliche Auslegung der Abkommensnormen von Bedeutung sind. Um Qualifikationskonflikte zu vermeiden, werden bestimmte Begriffe insbesondere in Art. 3 Abs. 1 abkommensautonom definiert. Dieser Vorrang gilt auch für abkommensrechtlich nicht definierte Begriffe und soll den Anwender am Rückgriff auf Definitionen des innerstaatlichen Rechts hindern. Zugleich gelten diese Definitionen aber auch nicht für die Auslegung des nationalen Steuerrechts. Sie wirken sich aber auf das gesamte Abkommen aus.

3Umfasst sind die Begriffe Deutschland, Bulgarien, Vertragsstaat, Person, Gesellschaft, Unternehmen, Geschäftstätigkeit, Unternehmen eines Vertragsstaats, internationaler Verkehr, Staatsangehöriger und zuständige Behörde.

4Art. 3 Abs. 2 DBA Bulgarien enthält eine übliche Auslegungsklausel. Sie verweist für im Abkommen nicht definierte Ausdrücke auf das nationale Recht der Vertragsstaaten, wobei den Definitionen im Steuerrecht ein Vorrang gegenüber den Definitionen in anderen Rechtsgebieten eingeräumt w...

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