DBA-Kommentar
2025
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Mit Art. 3 beginnen im DBA Bulgarien mit Kapitel II die Begriffsbestimmungen.
2Art. 3 DBA Bulgarien enthält allgemeine Begriffsbestimmungen, die für die einheitliche Auslegung der Abkommensnormen von Bedeutung sind. Um Qualifikationskonflikte zu vermeiden, werden bestimmte Begriffe insbesondere in Art. 3 Abs. 1 abkommensautonom definiert. Dieser Vorrang gilt auch für abkommensrechtlich nicht definierte Begriffe und soll den Anwender am Rückgriff auf Definitionen des innerstaatlichen Rechts hindern. Zugleich gelten diese Definitionen aber auch nicht für die Auslegung des nationalen Steuerrechts. Sie wirken sich aber auf das gesamte Abkommen aus.
3Umfasst sind die Begriffe Deutschland, Bulgarien, Vertragsstaat, Person, Gesellschaft, Unternehmen, Geschäftstätigkeit, Unternehmen eines Vertragsstaats, internationaler Verkehr, Staatsangehöriger und zuständige Behörde.
4Art. 3 Abs. 2 DBA Bulgarien enthält eine übliche Auslegungsklausel. Sie verweist für im Abkommen nicht definierte Ausdrücke auf das nationale Recht der Vertragsstaaten, wobei den Definitionen im Steuerrecht ein Vorrang gegenüber den Definitionen in anderen Rechtsgebieten eingeräumt w...