DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
1Art. 1 entspricht wörtlich dem OECD-MA.
2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuss der Abkommensberechtigung, der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutzes kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a.
4Zum Problem der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften vgl. grundsätzlich Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff. Da das Abkommen unter den Ausdruck „Person” nur natürliche und juristische Personen sowie Rechtsträger versteht, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden – vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b –, sind Personengesellschaften selbst nicht abkommensberechtigt, es sei denn, dass sie nach dem jeweiligen nationalen Recht als Rechtsträger behandelt werden, die für Zwecke der Besteuerung juristischen Personen gleichgestellt werden (vgl. Art. 3 Rn. 4).