DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23
Erläuterungen
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 23 DBA-Belgien befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 22) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland (Abs. 1)
1. Anwendung der Freistellungsmethode
a) Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag)
aa) Anwendungsfälle für die Freistellungsmethode (Abs. 1 Nr. 1 Satz 1)
2Von der deutschen Steuerpflicht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer) werden die Einkünfte ausgenommen, die nach einer Zuteilungsnorm des Abkommens (Art. 6 bis 22) in Belgien als Quellenstaat besteuert werden können (auch wenn Belgien nur ein der Höhe nach begrenztes Bes...