DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Besteuerung des Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 22 DBA Belgien betrifft die Besteuerung des Vermögens im Rahmen einer Substanzsteuer. Weder Deutschland noch Belgien erheben derzeit eine solche Steuer.
2–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 22 Abs. 1 DBA Belgien entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA 1963, es findet daher nicht wie im derzeit gültigen OECD-MA ein Verweis auf Art. 6 DBA Belgien, sondern nur auf Art. 6 Abs. 2 DBA Belgien statt. Art. 22 Abs. 2 DBA Belgien setzt abweichend von Art. 22 Abs. 2 OECD-MA keine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat voraus. Art. 22 Abs. 3 DBA Belgien erweitert den Anwendungsbereich noch um das Material der Eisenbahnbetriebe.
8Art. 21 VHG-DBA entspricht weitgehend Art. 22 OECD-MA.
9–13Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
14Es liegen keine Abweichungen vor.
15–19Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
20Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.
21–25Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
26Art. 22 DBA Belgien betrifft Steuern vom Vermögen, also Substanzsteuern.
27Da beide Staaten derzeit keine Vermögensteuer erheben, wird auf eine weitergehende Kommentierung verzichtet.