DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Erläuterungen
1Art. 21 des DBA-Belgien entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Für nicht von Art. 6 bis Art. 20 betroffene Einkünfte wird die ausschließliche Besteuerungskompetenz des Ansässigkeitsstaates bestimmt.
2Eine Art. 21 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung ist nicht getroffen. Wie oben erläutert (Art. 21 OECD-MA Rn. 31), ist eine solche Regelung für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren entbehrlich, wenn in den diese Einkünfte betreffenden Abkommensartikeln, sog. Betriebsstättenvorbehalte geregelt sind. Von DBA-Belgien ist dieses für Dividenden in Art. 10 Abs. 6, für Zinsen in Art. 11 Abs. 6 und für Lizenzgebühren in Art. 12 Abs. 4 bestimmt. Allerdings ist zu beachten, daß diese Betriebsstättenvorbehalte abweichend von der dazu geltenden Regelung im OECD-MA jeweils nur für eine Betriebsstätte i. S. d. des Art. 5 gelten. Die Erstreckung des Betriebsstättenvorbehaltes auf eine feste Einrichtung eines Selbständigen i. S. d. Art. 14 Abs. 1, wie sie das OECD-MA bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vornimmt, ist im DBA-Belgien nicht aufgenommen. Da Art. 14 sich nur auf die Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit bezieht, entfällt hier das Besteuerungsrecht für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Staat der festen Einrichtung in jedem Fa...