DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 21 DBA Belgien ist der letzte der Zuordnungsartikel im DBA. Für alle nicht von Art. 6–20 erfassten Einkünfte wird die ausschließliche Besteuerungskompetenz des Ansässigkeitsstaates bestimmt. Eine Gefahr der Doppelbesteuerung besteht in diesen Fällen nicht
2–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 21 DBA Belgien entspricht weitestgehend Art. 21 Abs. 1 OECD-MA, die Abweichungen im Wortlaut führen zu keiner anderen Auslegung. Eine Art. 21 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung enthält Art. 21 DBA Belgien nicht.
8Art. 21 Abs. 1 VHG-DBA entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Eine Regelung entsprechend Art. 21 Abs. 2 VHG-DBA enthält das DBA Belgien nicht.
9–13Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
14Es liegen keine Abweichungen vor.
15–19 Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
20Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.
21–25Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
26Entsprechend der Fassung des DBA Belgien 1963 wird auf die „nicht ausdrücklich erwähnten“ Einkünfte abgestellt. Das Besteuerungsrecht aller nicht unter ...