DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Selbständige Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Norm ist eine Spezialregelung gegenüber Art. 14 DBA Belgien für selbständige Künstler und Sportler. Die Vergütungen, welche für eine persönlich ausgeübte Tätigkeit bezogen werden, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Eine feste Einrichtung ist hierfür keine Voraussetzung.
2–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 17 DBA Belgien bezieht sich gegenüber Art. 17 Abs. 1 OECD-MA nur auf selbständig tätige Künstler und Sportler, abweichend ist außerdem die Beschränkung auf eine berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit. Im Art. 17 DBA Belgien ist kein weitergehender Beispielkatalog enthalten. Eine Regelung entsprechend Art. 17 Abs. 2 OECD-MA ist nicht enthalten.
8Die Behandlung von Künstlern und Sportlern ist in Art. 16 VHG-DBA geregelt. Art. 16 VHG-DBA entspricht insoweit weitgehend dem Art. 17 OECD-MA, mit entsprechenden Abweichungen zum DBA Belgien (siehe oben). Art. 16 Abs. 2–4 VHG-DBA haben im DBA Belgien keine Entsprechung.
9–13 Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
14Es liegen keine Abweichungen vor.
15–19Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
20Deutschland hat das DBA Belgie...