DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Selbständige Künstler und Sportler
Erläuterungen
I. Übereinstimmung mit Art. 17 OECD-MA
1Art. 17 DBA-Belgien erfaßt Künstler und Sportler und weist dem Ausübungsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus künstlerischer und sportlicher Tätigkeit wie Art. 17 Abs. 1 OECD-MA zu. Er weicht dem Wortlaut und dem Regelungsgehalt nach von Art. 17 OECD-MA teilweise ab. Eine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA vergleichbare Klausel für Einkunftszuflüsse an andere Personen, als die Künstler und Sportler, enthält das DBA-Belgien nicht. Die Vorschrift ist nicht auf unselbständige Künstler und Sportler anwendbar. Die Anwendung der Vorschrift auf gewerbliche Einkünfte ist umstritten (s. Rn. 6).
2–5Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 17 OECD-MA
1. Keine Anwendung auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
6Art. 17 DBA-Belgien ist nicht nur auf Einkünfte aus freiberuflicher selbständiger Tätigkeit, sondern auch auf Einkünfte aus gewerblicher selbständiger Tätigkeit der Künstler und Sportler anwendbar. Die Regelung für Künstler und Sportler geht lediglich der Vorschrift für die selbständig ausgeübte Arbeit als Abgrenzung zur unselbständig ausgeübten Arbeit vor (FinMin Ba.-Württ. v. S 1301/28, DStR 1996, S. 427; Görl, Die freien Berufe im internationalen Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland, S. 166 f.; ders., in: Vogel, ...