DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 15 ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Arbeit zu. Die Vorschrift entspricht in weiten Teilen dem Vertragsbild des OECD-MA. Abs. 1 geht grundsätzlich von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat aus. Wird die Arbeit in dem „anderen Vertragsstaat” ausgeübt, hat dieser das (konkurrierende) Recht zur Besteuerung (Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Rn. 4 f. OECD-MA, sog. Arbeitsortprinzip). Das Besteuerungsrecht fällt jedoch nach Abs. 2 – in Durchbrechung des Arbeitsortprinzips – an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (wie bei Art. 15 Abs. 2 OECD-MA, vgl. dort Rn. 124 ff.). Abs. 3 geht insofern über das OECD-MA hinaus, als er eine Sonderregelung für Grenzgänger vorsieht. Daneben enthält er eine den Empfehlungen der OECD entsprechende Spezialregelung für das Bordpersonal von Schiffen und Flugzeugen. In Abs. 4 sind die Abkommensvorschriften aufgeführt, die Art. 15 als Spezialregelungen vorgehen.
I. Wohnsitzstaatsbesteuerung; Arbeitsortprinzip (Abs. 1)
2Abs. 1 ist fast wortgleich mit der entsprechenden Vorschrift des OECD-MA. Eine Abweichung vom Wortlaut des OECD-MA besteht insofern, als das Verhältnis zu den anderen Vorschriften des Abkommens (...