DBA-Kommentar
2025
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Norm regelt die Aufteilung der Besteuerungsrechte für Dividenden, wenn auszahlende Gesellschaft und Gesellschafter in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind. Hierbei wird das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters zugewiesen, der Quellenstaat hat jedoch regelmäßig ein begrenztes Recht auf Besteuerung. Es gibt Besonderheiten bei belgischen Streubesitzdividenden und Schachteldividenden.
2–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 10 Abs. 1 DBA Belgien entspricht dem Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. Die Regelungen in Art. 10 Abs. 2 DBA Belgien weichen vom OECD-MA ab. Art. 10 Abs. 2 DBA Belgien sieht einen einheitlichen Abzugsteuersatz für Streubesitz- und Schachteldividenden i. H. von 15 % des Bruttobetrages der Dividenden vor. Das Konzept des Nutzungsberechtigten wurde noch nicht umgesetzt.
8Art. 10 Abs. 3 DBA Belgien hat im OECD-MA keine Entsprechung. Der Regelungsgegenstand ist die Behandlung von Schachteldividenden. Sie setzt allerdings voraus, der deutsche KSt-Satz für ausgeschüttete Gewinne 20 % niedriger ist als der Steuersatz für thesaurierte Gewinne. Mit der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens hat die Regelung nach dem...