DBA-Kommentar
2025
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Regelungsgegenstand von Art. 9 DBA Belgien ist die Gewinnabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen basierend auf dem Fremdvergleichsgrundsatz (sog. „arm's length principle“) als tragendes Prinzip für die Festlegung von Verrechnungspreisen im internationalen Kontext. Es sollen hierdurch insbesondere unangemessene Gewinnverlagerungen vermieden werden. Nähere Konkretisierung findet der Fremdvergleichsgrundsatz in den Verrechnungspreisrichtlinien der OECD, auf welche sich auch die deutsche Finanzverwaltung unmittelbar bezieht.
2Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen sind daher so zu bemessen, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen für eine entsprechende Lieferung oder Leistung vereinbart worden wären. Entsprechen die Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht diesem Grundsatz und sind unangemessen, können die Finanzverwaltungen der Staaten entsprechende Gewinnkorrekturen zur Wahrung des Fremdvergleichsgrundsatzes durchführen.
3–7Einstweilen ...