DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 6 DBA Belgien ist die erste Norm des dritten Abschnitts, der die Besteuerung des Einkommens regelt. Dazu gehören die Art. 6–21 DBA Belgien, die sog. Methodenartikel.
2Art. 6 DBA Belgien regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragsstaaten liegt. Grundgedanke der Vorschrift ist, dass dem Staat, in welchem das unbewegliche Vermögen belegen ist, das Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus diesem Vermögen zustehen soll.
3In Art. 6 Abs. 2 DBA Belgien wird der Begriff des unbeweglichen Vermögens definiert. Art. 6 Abs. 3 DBA Belgien trifft darüber hinaus Aussagen bezüglich der Nutzungsarten und Art. 6 Abs. 4 DBA Belgien stellt klar, dass auch unbewegliches Vermögen eines Unternehmens bzw. eines freien Berufs in den Anwendungsbereich der Regelung fällt.
4Das Schlussprotokoll vom enthält außerdem in Abs. 3 zu Art. 6 DBA Belgien Regelungen zu der in Belgien erhobenen Ergänzungsvorsteuer (inzwischen abgeschafft).
5–9 Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
10Es besteht inhaltlich eine starke Übereinstimmung mit dem OECD-MA 2017. Abweichungen hinsichtlich des Wortlauts bestehen bei Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DBA Belgien. Bei Art. 6 Abs. 1 DBA Belgien fehlt der Bezug au...