DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Art. 6 DBA-Belgien 1967 stimmt nahezu wörtlich mit Art. 6 des OECD-MA i. d. F. von 1963 überein. In Abs. 2 Satz 2 fehlt jedoch die Passage „…oder das Recht auf Ausbeutung …” (von Mineralvorkommen, etc.).
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
1. Abweichender Wortlaut
2Da Art. 6 OECD-MA 1977 der Sache nach lediglich Klarstellungen im Vergleich zu OECD-MA 1963 enthält, ergeben sich keine sachlichen Abweichungen zwischen Art. 6 DBA-Belgien 1967 und Art. 6 OECD-MA 1977 (Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, Anhang A, Art. 6 Fußnote 1, S. 65).
3; 4Einstweilen frei
2. Belgische Ergänzungsvorsteuer
5Belgien belastet Einkünfte aus in Belgien belegenem unbeweglichem Vermögen unabhängig davon, ob es vermietet, verpachtet oder eigengenutzt wird, mit einer Vorsteuer auf ein geschätztes Katastereinkommen, das alle 20 Jahre vom Landesregister neu festgesetzt wird (vgl. dazu auch Art. 2 Rn. 19 f. DBA-Belgien). Bemessungsgrundlage für diese Vorsteuer ist somit nicht das tatsächlich erzielte Einkommen. Dies kann dazu führen, daß die Vorsteuer auf das geschätzte Katastereinkommen die belgische Einkommensteuer übersteigt, die ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung tatsächlich zu zahl...