DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Inkrafttreten
Erläuterungen
1Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 1975 II S. 216).
2Es ist rückwirkend auf die Abzugsteuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem bezogen werden und auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1971 und später erhoben werden, anzuwenden (zur Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. Art. 29 OECD-MA, Rn. 8 ff.).
3Art. 2 Abs. 1 des Ratifikationsgesetzes vom (BGBl 1974 II S. 337) hält dazu fest, daß die Rückwirkung ungeachtet bereits ergangener Steuerfestsetzungen erfolgt. Zum Schutze des Steuerpflichtigen bestimmt Art. 2 Abs. 2 des Vertragsgesetzes, daß in dem Fall, in dem die Rückwirkung zu einer höheren Belastung führt, der Steuermehrbetrag nicht erhoben wird.
4Art. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern hat folgenden Wortlaut:
Art. 2
(1) Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, steht dieser Anwendung die Unanfechtbarkeit bereits vor dem Inkrafttreten ergangener Steuerfestsetzungen nicht ent...