DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs
Erläuterungen
1Die Regelung entspricht im wesentlichen Art. 28 OECD-MA. Auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen.
2In den folgenden Punkten weicht das DBA-Australien von Art. 28 OECD-MA ab:
Die Regelung gilt nur für die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf australischer Seite.
in Betracht kommen hierfür nur Drittstaaten-Gebiete, für die Australien international zuständig ist.
Als Form der Ausdehnungs-Vereinbarung ist allein der Notenaustausch vorgesehen.
3Bislang wurde von der Möglichkeit einer Ausdehnung im Sinne dieser Vorschrift noch kein Gebrauch gemacht.