DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 23 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Abs. 1 entspricht der Fassung des Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 1963. Entgegen dem Wortlaut des geltenden OECD-MA kann sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehandlung geltend machen will. Auch sieht der Absatz keine Frist vor für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens.
2Bis auf eine Abweichung entspricht Abs. 2 dem Art. 25 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Dagegen fehlt die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist.
3Bis auf einige Abweichungen entspricht Abs. 3 dem Art. 25 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA. Daneben werden aber die zuständigen Behörden nicht ermächtigt, in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, eine Doppelbesteuerung einvernehmlich zu beseitigen.
4Abs. 4 entspricht inhaltlich Art. 25 Abs. 4 OECD-MA; indessen fehlt der Hinweis darauf, daß die zuständigen Behörden auch über eine gemeinsame Kommission unmittelbar miteinander verkehren können.