DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 22 Anrechnungs- und Befreiungsmethode
Erläuterungen
Lotz, Besteuerung von Auslandseinkünften in Australien IWB F. 9 Australien Gr. 2 S. 77.
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 22 DBA-Australien befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 21) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat Australien (Abs. 1)
2Der Wohnsitzstaat Australien sieht im Rahmen der Vermeidungsnorm des Art. 22 lediglich die Anrechnungsmethode vor. Grundsätzlich anrechenbar sind die deutschen Steuern, die unmittelbar oder im Abzugswege auf Einkünfte gezahlt werden. Abs. 10 Buchst. b des Protokolls stellt dabei klar, daß die Anrechnung auch für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag gilt, während eine Anrechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital nicht in Betracht kommt. Ebensowenig e...