Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Anrechnungs- und Befreiungsmethode

Claudia Rademacher-Gottwald, Grotherr (März 2009)

Erläuterungen

Grotherr
I. Inhalt der Abkommensvorschrift

1Art. 22 DBA-Australien befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 21) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).

II. Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat Australien (Abs. 1)

2Der Wohnsitzstaat Australien sieht im Rahmen der Vermeidungsnorm des Art. 22 lediglich die Anrechnungsmethode vor. Grundsätzlich anrechenbar sind die deutschen Steuern, die unmittelbar oder im Abzugswege auf Einkünfte gezahlt werden. Abs. 10 Buchst. b des Protokolls stellt dabei klar, daß die Anrechnung auch für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag gilt, während eine Anrechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital nicht in Betracht kommt. Ebensowenig e...

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