DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Vermögen
Erläuterungen
I. Unbewegliches Vermögen
1Abs. 1 weicht von Art. 22 Abs. 1 OCED-MA insoweit ab, als er keinen ausdrücklichen Verweis auf den Begriff des unbeweglichen Vermögens aus Art. 6 enthält. Desweiteren wird das unbewegliche Vermögen i. S. d. Abs. 1 nicht näher dahingehend qualifiziert, daß es einer Person im Ansässigkeitsstaat, der vom Belegenheitsstaat verschieden ist, gehören muß. Bei der nach Art. 3 des Abs. 2 gebotenen Auslegung im Abkommenszusammenhang ist aber der gleiche Begriff des unbeweglichen Vermögens wie in Art. 6 ausschlaggebend. Da das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates aufrechterhalten bleibt, richtet sich die Beseitigung der Doppelbesteuerung in jedem Fall nach den diesbezüglich für den Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen geltenden Abkommensvorschriften in Art. 22.
2Zu beachten ist, daß auch in Art. 6 DBA-Australien keine nähere Definition des Grundvermögens enthalten ist, wie sie Art. 6 OECD-MA trifft. Nach Art. 3 Abs. 2 ist daher auf die Definition des Grundvermögens im jeweiligen Anwendestaat zurückzugreifen (, IStR 1994, 175; Görl, in: Vogel, DBA, Art. 6 Rn. 21, 27).
3Der Ausgleich der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat ist in Art. 22 g...