DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
1Die Regelung des Art. 18 DBA-Australien entspricht grundsätzlich derjenigen des OECD-MA.
2Allerdings enthält Art. 18 DBA-Australien im Gegensatz zum OECD-MA nicht den Vorbehalt, für Ruhegehälter i. S. d. Art. 19 Abs. 2 OECD-MA.
3Damit unterliegen sowohl private Ruhegehälter als auch Ruhegehälter, die von einem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften an ehemalige Bedienstete für in öffentliche Funktionen erbrachte Dienste gezahlt werden, der ausschließlichen Wohnsitzstaatbesteuerung.