Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 15 entspricht Art. 16 OECD-MA.

2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e; zur Ansässigkeit vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c.

3Die aus Australien bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 15 DBA-Australien werden in der Bundesrepublik gem. Art. 22 Abs. 2 Buchst. b (v) der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die australische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann der Steuerpflichtige den Abzug der australischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 EStG beantragen (R 212c EStR).

4Die aus der Bundesrepublik bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 15 werden in Australien gem. Art. 22 Abs. 1 unter Anrechnung der deutschen Steuer (Aufsichtsratsteuer gem. § 50a Abs. 1 – 3, 5 EStG) besteuert.

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