DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 15 entspricht Art. 16 OECD-MA.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e; zur Ansässigkeit vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c.
3Die aus Australien bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 15 DBA-Australien werden in der Bundesrepublik gem. Art. 22 Abs. 2 Buchst. b (v) der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die australische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann der Steuerpflichtige den Abzug der australischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 EStG beantragen (R 212c EStR).
4Die aus der Bundesrepublik bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 15 werden in Australien gem. Art. 22 Abs. 1 unter Anrechnung der deutschen Steuer (Aufsichtsratsteuer gem. § 50a Abs. 1 – 3, 5 EStG) besteuert.