DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
1Die Betriebsstättendefinition des DBA-Australien entspricht in ihrem Aufbau im wesentlichen dem OECD-MA. Die allgemeine Begriffsdefinition unterscheidet sich vom Wortlaut des OECD-MA nur dadurch, daß die Tätigkeit des Unternehmens „in der” festen Geschäftseinrichtung ausgeübt werden muß und nicht, wie es im OECD-MA heißt, „durch die” feste Geschäftseinrichtung. Trotz dieser sprachlichen Abweichung ergibt sich kein Unterschied zum OECD-MA, da auch die dort verwendete Formulierung in der Regel dahingehend verstanden wird, daß Personen in Räumlichkeiten tätig werden.
2Der Katalog der Betriebsstättenbeispiele in Abs. 2 ist gegenüber dem OECD-MA weiter gefaßt, da nach Buchst. g auch land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen als Betriebsstätten anzusehen sind. Demgegenüber erfaßt das OECD-MA land- und forstwirtschaftliche Betriebe in der Definition des unbeweglichen Vermögens in Art. 6 Abs. 2 OECD-MA. Ein Unterschied hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts ergibt sich aus dieser abweichenden Regelung des DBA-Australien allerdings nicht. Denn dadurch, daß land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen als Betriebsstätte definiert werden, erfolgt eine Zuweisung des Besteuerungsrechts zum Belegenheitsstaat gena...