DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
1Art. 3 weist gegenüber dem OECD-MA folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b umschreiben den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens. Zusätzlich wird in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ausdruck „Vertragsstaat” erläutert.
3Abweichend von Art. 1 OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d nicht deutsche und australische Personengesellschaften, da diese als solche nicht der Besteuerung unterliegen, d. h. sie sind keine selbständigen Steuersubjekte. Damit sind sie auch nicht selbst abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff.).
4Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA. In Australien fallen hierunter
Private Company Limited by Shares (= GmbH),
Public Company Limited by Shares (= AG).
5Art. 3 Abs. 1 Buchst. f – „Unternehmen eines Vertragsstaates” – entspricht dem OECD-MA (zum Problem, ob Gesellschafter einer Limited Partnership australischen Rechts, die eine Obstplantage betreiben, Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gem. Art. 6 oder gewerbliche Einkünfte i. S. d. Art. 7 erzielen vgl. , BFH/NV 1990, 570).
6Art. 3 Abs. 1 Buchst. g, h und i enthalten zusätzlich zum OECD-MA eine Auslegungsregel für den Ausdruck „Steuer”.
7Art. ...