DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 24 DBA Argentinien behandelt Diskriminierungsverbote für abkommensberechtigte Personen. Art. 24 Abs. 1 DBA Argentinien verbietet Diskriminierungen von abkommensberechtigten Staatsangehörigen. Abs. 2 DBA Argentinien behandelt ein Diskriminierungsverbot von Betriebsstätten. Nach Abs. 3 DBA Argentinien dürfen Unternehmen in ihrem Sitzstaat steuerlich nicht benachteiligt werden, wenn sie von im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen beherrscht werden. Abs. 4 DBA Argentinien verbietet Diskriminierungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren. Abs. 5 DBA Argentinien definiert für den Art. 24 DBA Argentinien den Ausdruck „Besteuerung“, so dass die Diskriminierungsverbote von Abs. 1 bis 4 DBA Argentinien auf Steuern jeder Art und Bezeichnung ausgedehnt werden.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 24 Abs. 1 DBA Argentinien stimmt in seinem Regelungsgehalt weitgehend mit Art. 24 Abs. 1 OECD-MA überein. Im Unterschied zu OECD-MA gilt das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 DBA Argentinien nur für Abkommensberechtigte und für alle Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten. Abweichend von dem OECD-MA und der VHG-DBA enthält DBA Argentinien kein Diskriminierungsverbot für Staatenlose. Die Regelungen in Art. 24 Abs...