DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Öffentliche Kassen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 18 DBA Argentinien räumt ein generelles Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen und Ruhegehälter dem Kassenstaat ein. Art. 18 Abs. 2 DBA Argentinien schränkt den Anwendungsbereich des Abs. 1 DBA Argentinien für die Fälle der Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit ein. Durch den Abs. 3 DBA Argentinien wird der Anwendungsbereich des Abs. 1 DBA Argentinien dagegen auf bestimmte Vergütungen, die im Rahmen von staatlichen Entwicklungshilfeprogrammen gezahlt werden, erweitert.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 18 DBA Argentinien stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit dem Art. 19 OECD-MA überein. Im Unterschied zu OECD-MA wird der Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 DBA Argentinien auch auf Vergütungen im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen erweitert, Art. 18 Abs. 3 DBA Argentinien.
4Art. 18 DBA Argentinien entspricht im Wesentlichen auch dem Art. 18 VHG-DBA.
5–6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Kassenstaatsprinzip (Abs. 1)
7Nach dem sogenannten Kassenstaatsprinzip des Art. 18 Abs. 1 DBA Argentinien wird das Besteuerungsrecht für Vergütungen und Ruhegehälter, die natürliche Personen für unselbständige Arbeit aus öffentlichen Kassen erhalten, grds. dem Kassens...