DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 14 DBA Argentinien regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Art. 14 Abs. 2 DBA Argentinien beinhaltet die Definition des „freien Berufs“.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Weder das neue OECD-MA (zuletzt OECD-MA 2000) noch die VHG-DBA beinhalten einen entsprechenden Artikel, der explizit das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit regelt.
4Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht (Abs. 1)
5Art. 14 Abs. 1 DBA Argentinien räumt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit grds. dem Ansässigkeitsstaat ein. Werden die Einkünfte im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene feste Einrichtung erzielt, ist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit dem Quellenstaat zuzuordnen. Im Falle der Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Quellenstaat bestimmt sich der Umfang des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates nach Art. 23 DBA Argentinien.
6Steht dem Quellenstaat Argentinien ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu, sind die argentinische Steuern auf die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat Deutschland ge...