DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 7 Abs. 1 DBA Argentinien wird das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne grds. dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Diese Zuweisung wird insoweit eingeschränkt, als es um Unternehmensgewinne geht, die einer im Quellenstaat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Ist dies der Fall, gilt das sog. Betriebsstättenprinzip, d. h. das Besteuerungsrecht obliegt dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt. Art. 7 Abs. 2 DBA Argentinien regelt die Zuteilung der Gewinne an die Betriebsstätte. In Abs. 3 DBA Argentinien wird der Ort geregelt, an dem die Aufwendungen zum Abzug zugelassen sind. In Abs. 4 DBA Argentinien wird der Maßstab bestimmt, nach dem die Aufteilung der Gesamtgewinne eines Unternehmens zu erfolgen hat. In Art. 5 Abs. 5–7 DBA Argentinien werden die vorstehenden Regelungen aufgegriffen und noch einmal präzisiert. Bei Art. 7 Abs. 8 DBA Argentinien handelt es sich um eine Subsidiaritätsklausel.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3In Art. 7 Abs. 5 DBA Argentinien ist eine Ausnahmeregelung niedergeschrieben, nach der auch bei einem bloßen Einkauf von Gütern und Waren der Gewinn einer Betriebsstätte zugerechnet werden kann, sofern die Betriebsstättenfiktion des Art. 5 Abs. 7 DBA Argentinien greift.
4Des Weiteren ist...