Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 2 DBA regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Art. 2. DBA gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Art. 2 Abs. 2 DBA bestimmt abstrakt, was abkommensrechtlich unter Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu verstehen ist. In Art. 2 Abs. 3 DBA sind die Steuern, die unter das DBA fallen, aufgelistet.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Art. 2 DBA Argentinien stimmt mit Art. 2 OECD-MA im Wesentlichen überein.

4Im Unterschied zum OECD-MA werden in Abs. 1 DBA Argentinien neben den Vertragsstaaten und seinen Gebietskörperschaften auch die Länder sowie Provinzen als Steuergläubiger genannt. In Argentinien sind auch die Provinzen berechtigt, bestimmte Steuerarten festzusetzen und zu erheben (vgl. → Rz. 9 f.).

5Abweichend vom OECD-MA verzichtet der Abs. 2 DBA Argentinien auf die Lohnsummensteuer. Der Grund dafür ist, dass sowohl in Deutschland als auch in Argentinien keine Lohnsummensteuer erhoben wird (vgl. → Rz. 22; Stöber in GKGK, DBA, Art. 2 OECD-MA Rz. 50).

6Abs. 4 DBA Argentinien entspricht bis auf die Unterrichtungspflicht der Vertragsparteien über eine Änderung der geltenden Steuergesetze dem ...

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