DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Andere Einkünfte
Erläuterungen
1Art. 22 Abs. 1 enthält eine in ihrem Wortlaut Art. 21 Abs. 1 OECD-MA ähnelnde Regelung. Grundaussage ist, dass die „anderen Einkünfte” nur im Ansässigkeitsstaates (lt. DBA-Regelung in Art. 4) besteuert werden.
2Zu beachten ist jedoch der Vorbehalt der Regelung in Art. 22 Abs. 2. Dort ist – abweichend vom OECD-MA – bestimmt, dass andere Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger aus dem Nicht-Ansässigkeitsstaat bezieht, dort besteuert werden können, „wenn sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates stammen”. D.h., in einem solchen Fall darf der „Nicht-Ansässigkeitsstaat” besteuern; ein Ausgleich der Doppelbesteuerung richtet sich dann nach Art. 24 des Abkommens. Wann Einkünfte aus „Quellen des anderen Vertragsstaates stammen”, ist im Abkommen nicht näher geregelt. Gem. Art. 3 Abs. 2 ist diese Frage daher im Steuerrecht des jeweiligen Anwenderstaates (dort anhand von Vorschriften zur Besteuerung Nichtansässiger/beschränkte Steuerpflicht) zu klären.