DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Lehrer, Forscher, Studenten und Stipendiaten
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 sind die an Hochschullehrer oder andere Lehrer entrichteten Vergütungen im Gastland während der Dauer von höchstens 2 Jahren befreit, wenn
die Hochschullehrer oder anderen Lehrer im Entsendestaat in dem Zeitpunkt ansässig sind, in dem sie sich ins Gastland begeben oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt lediglich fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten oder die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, einer Hochschule, einer Schule oder anderen Lehranstalt des Gastlandes bezweckt,
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Hervorzuheben ist, dass nach Abs. 1 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragstaaten ansässig sein muss. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Herkunftsland ansässig war (vgl. Vogel, DBA, Anm. 14 zu Art. 20; Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Anm. 39 zu Art. 20 MA; Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA, hrsg. von Arthur Andersen & Co GmbH, Rn. 11 zu Art. 20; a. M. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, Anm. 21 zu Art. 20). Für die hier vertretene Auffassung spricht, dass nach dem Wortlaut der Besti...