DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden zugestanden. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 24; auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen.
2Die Regelung, wonach dem Quellenstaat durch Art. 10 Abs. 2 ein begrenztes Besteuerungsrecht an Dividenden verbleibt, entspricht im Grundsatz Art. 10 Abs. 2 OECD-MA. Abweichend davon wird dieses Recht allgemein auf 15 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden begrenzt. Eine weitergehende Reduzierung für Schachteldividenden ist nicht vorgesehen. Die Begrenzung des Steuersatzes gilt nach Nr. 2 des Protokolls nicht für die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
3Dieser Begrenzung des Quellensteuersatzes kommt unmittelbare Bedeutung nur für Ausschüttungen deutscher Gesellschaften an in Ägypten ansässige Anteilseigner zu. Ausschüttungen ägyptischer Gesellschaften an in Deutschland ansässige Anteilseigner dürfen nach Art. 10 Abs. 3 in Ägypten im Rahmen der Besteuerung nach dem Gesamteinkommen mit einer Steuer in Höhe von max....