DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Aufbau und Inhalt der Betriebsstättendefinition von Art. 5 DBA-Ägypten entsprechen weitgehend Art. 5 OECD-MA. Deshalb kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden. Abweichungen ergeben sich lediglich hinsichtlich der für die Betriebsstättenbegründung erforderlichen Dauer einer Bauausführung oder Montage (Abs. 3) sowie für Versicherungsbetriebsstätten (Abs. 6).
II. Bauausführungen und Montagen
2Abweichend von Art. 5 Abs. 3 OECD-MA lässt Abs. 3 von Art. 5 DBA-Ägypten schon eine sechsmonatige Dauer einer Bauausführung oder Montage zur Begründung einer Betriebsstätte genügen.
III. Versicherungsbetriebsstätten
3Abs. 6 von Art. 5 DBA-Ägypten bestimmt, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die in einem der Vertragsstaaten durch eine Person, die nicht unabhängiger Vertreter ist, Prämien einziehen oder Risiken versichern, so behandelt werden, als hätten sie eine Betriebsstätte in dem Vertragsstaat begründet. Es kommt also nicht auf das tatsächliche Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung oder eines abhängigen Vertreters mit Abschlussvollmacht an. Nr. 39 OECD-MK überlässt es den bilateralen Vereinbarungen, für Versicherungsunternehmen eine Sonderregelung vorzusehen. Davon haben die Vertragsstaaten im DBA-Ägypten Gebrauch gemacht.