DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Territoriale Ausdehnung
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Gegenstand der Abkommensbestimmung des Art. 27 DBA Frankreich ist die mögliche territoriale Erweiterung des Geltungsbereichs des DBA Frankreich. Sie entspricht in etwa Art. 30 OECD-MA, dagegen findet sich keine Entsprechung in der VHG-DBA. Seit der ersten Fassung des DBA Frankreich, also seit 1959, ist der Wortlaut unverändert. Er bezieht sich einseitig auf die französische Seite.
2Das DBA Frankreich konkretisiert mithin den geografischen Anwendungsbereich, indem es bestimmte Gebiete ausdrücklich ein- bzw. ausschließt. So gilt es für das französische Mutterland und ausdrücklich auch für die überseeischen Departements (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte).
3Im Rahmen der Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs im Jahre 1991 auf die neuen Bundesländer und auf das damalige Ostberlin wurde nicht auf Art. 27 DBA Frankreich Bezug genommen. Diese Vorschrift ist also bisher nicht angewendet worden.
4In Art. 27 Abs. 1 DBA Frankreich findet sich die materielle Regelung, wohingegen Art. 27 Abs. 2 das Verfahren regelt, durch das die Ausdehnung des Geltungsbereichs bewirkt wird. Art. 27 Abs. 3 DBA Frankreich enthält eine Kündigungsregelung. Art. 27 Abs. 4 DBA Frankreich bestimmt, dass das DBA in den Territorie...