DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25b Verfahren zur Entlastung von Abzugsteuern
Erläuterungen
1Im OECD-MA und der VHG-DBA findet sich keine Entsprechung zu Art. 25b DBA Frankreich. Die Regelung des Art. 25b DBA Frankreich, mit der zur Entlastung von im Abzugswege erhobenen Steuern Stellung genommen wird, hat somit in den Abkommensmustern keine Vorbilder. Das DBA Frankreich vom folgt als älteres DBA in seinem Aufbau noch nicht den jüngeren OECD-MA. Zu der Frage, in welcher Weise die danach vorgesehene Entlastung von Abzugsteuern des Quellenstaates zu erfolgen hatte, wurde zunächst nicht Stellung genommen. Derartige Regelungen wurden erst mit dem durch Art. 8 des Zusatzabkommens vom in das DBA eingefügten Art. 25b in das DBA Frankreich aufgenommen.
2Es entspricht allgemeiner internationaler Übung, Steuern auf Dividenden (vgl. Art. 10 OECD-MA), Zinsen (vgl. Art. 11 OECD-MA) und Lizenzgebühren (vgl. Art. 12 OECD-MA) beim Schuldner der jeweiligen Vergütungen im Abzugswege zu erheben. Die Regelungen des OECD-MA empfehlen, das Besteuerungsrecht an Dividenden und Zinsen regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Vergütungen mit der Maßgabe zuzuweisen, dass dem Quellenstaat ein auf einen bestimmten Prozentsatz der Bruttoeinnahmen beschränktes Besteuerungsrecht belassen wird. Der Ansässigkeitsstaat de...