DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Vorbemerkung
1Art. 21 DBA Frankreich weist Parallelitäten zu Art. 24 OECD-MA und zu Art. 23 VHG-DBA auf. Allerdings weicht die Vorschrift von diesen ab, und zwar in Bezug auf die Formulierung, auf den Aufbau und hinsichtlich des Regelungsgehalts. Art. 21 DBA Frankreich enthält eine Reihe von Diskriminierungsverboten zugunsten abkommensberechtigter Personen und näher bezeichneter Personenvereinigungen und Einrichtungen.
2–6Einstweilen frei
I. Struktur der Vorschrift
7Die Vorschrift ist nunmehr in acht Absätze unterteilt. Davon entsprechen Art. 21 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7 dem OECD-MA, und zwar Art. 24 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 OECD-MA. Art. 21 Abs. 2 und 7 DBA Frankreich haben keine zu Art. 24 OECD-MA/Art. 23 VHG-DBA korrespondierenden Vorschriften. Art. 24 Abs. 4 OECD-MA seinerseits hat keine Entsprechung in Art. 21 DBA Frankreich.
8–12Einstweilen frei
II. Wesentlicher Inhalt der Bestimmung
13Bezüglich der Inhalte erstreckt sich Art. 21 DBA Frankreich weitgehend auf die gleichen Regelungsbereiche wie Art. 24 OECD-MA. Allerdings findet sich in Art. 21 DBA Frankreich keine dem Art. 24 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Regelung, wonach ein Vertragsstaat nicht den Betriebsausgabenabzug von an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlten Entgelten diskriminierend einschränken darf. Prinzipiell ist zwar denkbar, dass nach deutschem Steuerr...