DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Die Vorschrift des Art. 20 DBA Frankreich war bereits in der ersten Fassung enthalten. Durch das Revisionsprotokoll aus dem Jahre 1969 sowie durch mehrere Zusatzabkommen wurde die Vorschrift im Laufe der Jahre erheblich modifiziert. So wurde Art. 20 DBA Frankreich insgesamt durch Art. 3 des Revisionsprotokolls vom neugefasst. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Buchst. c sowie Art. 20 Abs. 2 DBA Frankreich erhielten eine Neufassung durch das Zusatzabkommen vom . Ebenfalls durch das Zusatzabkommen vom wurde Art. 20 Abs. 3 DBA Frankreich angefügt. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA Frankreich wurde neugefasst durch das Zusatzabkommen vom . Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1, Buchst. c Satz 1, Abs. 2 Buchst. a DBA Frankreich wurden neugefasst durch das Zusatzabkommen vom . Mit diesem Zusatzabkommen vom wurde ebenfalls Art. 20 Abs. 1 Buchst. d DBA Frankreich neu eingefügt. Art. 20 Abs. 2 Buchst. b DBA Frankreich wurde neugefasst durch das Zusatzabkommen vom .
2Die Änderungen sowohl durch das Zusatzabkommen von 1989 als auch durch das Zusatzabkommen vom können als erheblich bezeichnet werden. Das Zusatzabkommen von 1989 hat Art. 20 DBA Frankreich insbesondere in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 DBA Frankreich insoweit fundamental modifiziert, als durch dessen Änderung für Frankreich anstelle der Freistellung unter Progress...