DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Allgemeines
I. Rechtsentwicklung
1Die Vorschrift des Art. 20 DBA-Frankreich war bereits von Anbeginn enthalten. Durch das Revisionsprotokoll aus dem Jahre 1969 sowie durch mehrere Zusatzabkommen wurde die Vorschrift im Laufe der Jahre erheblich modifiziert. So wurde Art. 20 DBA-Frankreich insgesamt durch Art. 3 des Revisionsprotokolls v. neugefasst. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa) und Buchst. c sowie Art. 20 Abs. 2 DBA-Frankreich erhielten eine Neufassung durch das Zusatzabkommen v. . Ebenfalls durch das Zusatzabkommen v. wurde Art. 20 Abs. 3 DBA-Frankreich angefügt. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich wurde neugefasst durch Zusatzabkommen v. . Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1, Buchst. c Satz 1, Abs. 2 Buchst. a DBA-Frankreich wurden neugefasst durch Zusatzabkommen v. . Mit diesem Zusatzabkommen v. wurde ebenfalls Art. 20 Abs. 1 Buchst. d DBA-Frankreich neu eingefügt. Art. 20 Abs. 2 Buchst. b DBA-Frankreich wurde neugefasst durch Zusatzabkommen v. .
2Die Änderungen sowohl durch Zusatzabkommen von 1989 als auch durch das Zusatzabkommen vom können als erheblich bezeichnet werden. Das Zusatzabkommen von 19...