DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13c Entschädigung für Bezüge der gesetzlichen Sozialversicherung
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 13c DBA Frankreich wurde durch das Zusatzabkommen vom eingefügt. Die Vorschrift sieht einen Rentenfiskalausgleich für die nach Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich entgangenen Steuern auf Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung vor. Im OECD-MA und VHG-DBA hat diese Vorschrift keine Vorbilder. Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich durchbricht das Kassenstaatsprinzip dadurch, dass der Staat der gesetzlichen Sozialkasse als Quellenstaat zugunsten des Ansässigkeitsstaats diesem das Besteuerungsrecht in Bezug auf Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung überlässt. Der Kassenstaat erhält dafür vom Ansässigkeitsstaat eine Entschädigung.
2Ebenso wie Art. 13a DBA Frankreich handelt es sich bei Art. 13c DBA Frankreich um eine Bestimmung, die lediglich das völkervertragsrechtliche Verhältnis beider Vertragsstaaten betrifft. Da sie die Steuerpflichtigen nicht betrifft, ist sie für deren Berater, aber auch für die Finanzgerichte ohne Bedeutung.
3Im Überblick ist die Vorschrift wie folgt konstruiert. Art. 13c Abs. 1 DBA Frankreich normiert die Entschädigungspflicht des Ansässigkeitsstaats dem Quellenstaat gegenüber. Art. 13c Abs. 2 DBA Frankreich statuiert die Modalitäten der Entschädigungszahlungen, die durch Abschnitt I Nr. 3 des Protokolls konkretisiert werden. Art. 13c Abs. 3 DBA Frankreich ordnet an...