DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13b Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Die Bestimmung des Art. 13b DBA Frankreich wurde durch das Zusatzabkommen vom neu eingefügt. Damit wurden die bestimmten Berufsbetätigungen betreffenden Bestimmungen aus der früheren Version des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DBA Frankreich herausgelöst. Sie regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Künstlern, Sportlern und verwandten Berufsbetätigungen. Teilweise entspricht sie der Regelungskonzeption des Art. 17 OECD-MA/Art. 16 VHG-DBA, zum Teil finden sich mit dem OECD-MA/VHG-DBA nicht deckungsgleiche Vorschriften. So haben weder Art. 13b Abs. 1 Satz 2 noch Abs. 3 DBA Frankreich im OECD-MA eine Entsprechung, Art. 13b Abs. 3 DBA Frankreich entspricht indessen nahezu wörtlich Art. 16 Abs. 4 VG-DBA. Art. 13b Abs. 2 DBA Frankreich regelt – in Übereinstimmung mit moderner Abkommenspolitik – die Künstlerverleihgesellschaften.
2–5Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Grundregel der Künstler- und Sportlerbesteuerung (Art. 13b Abs. 1 DBA Frankreich)
6Art. 13b Abs. 1 DBA Frankreich enthält die Grundregel für die Besteuerung von Künstlern, Sportlern und verwandten Berufen. Nach Art. 13b Abs. 1 Satz 1 DBA Frankreich können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker), Sportler oder Model aus ihrer im anderen Vertr...